Maklerprovision und Mietpreisbremse sind zwei Neuerungen, die mit ihrer jeweils eigenen gesetzlichen Grundlage ab Juni 2015 in Kraft treten sollen. Zwischen beiden Sachverhalten besteht kein direkter, sondern lediglich der eine Zusammenhang, dass die Immobilienmakler sowohl von dem einen als auch von dem anderen betroffen sind. Näheres dazu wird ausführlich unter immovista.de erläutert.
Mietpreisbremse mit Einschränkung für sogenannte Ballungsräume
Die Mietpreisbremse ist eine vom Gesetzgeber vorgegebene Begrenzung des Mietanstiegs. Nach dieser zukünftigen Vorgabe darf die Kaltmiete bei einer Zweit- oder Wiedervermietung nicht höher als maximal zehn Prozent der örtlichen Vergleichsmiete sein. Hier gilt als Grundlage der örtliche Mietspiegel in einer möglichst aktuellen Fassung. Unterschieden wird in den qualifizierten sowie in den normalen Mietspiegel. Darüber hinaus hat der Nach-/Neumieter den Anspruch darauf, vom potentiellen Vermieter eine Auskunft über die bisherige Miethöhe des Vormieters zu erhalten. Aufgrund dieses Bundesgesetzes werden die Bundesländer dazu ermächtigt, in ihrem Gebiet zu definieren, für welche „Ballungsräume und angespannte Wohnungsmärkte“ die Mietpreisbremse gelten soll. Diese Neuregelung ist insofern im Ergebnis nicht allzu weitgreifend. Hinzukommen Ausnahmen von der Mietpreisbremse; das sind diejenigen Situationen, in denen alles unverändert bleibt. Die Mietpreisbremse gilt nicht für
- Neubauten mit einem Erstbezug nach dem 1. Oktober 2014
- modernisierte Wohnungen, bei denen die Modernisierung/Renovierung ein Drittel und mehr des Wertes einer Neubauwohnung gleicher Art und Güte gekostet hat.
Wohnungsvermittlungsgesetz mit gravierender Neuerung
Weitaus durchgreifender und bundeseinheitlich gültig ist die Neufassung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, kurz WoVermRG aus dem Jahre 1971. Darin sind unter anderem die Höhe der Maklerprovision und deren Zahlungspflicht geregelt. Bisher ist allein der Wohnungssuchende gegenüber dem Makler zahlungspflichtig, ganz unabhängig vom Auftraggeber. Das ändert sich zukünftig. Ab Juni 2015 gilt auch hier die Redensart „Wer die Musik bestellt, der muss sie bezahlen“. Es ist das sogenannte Bestellerprinzip. Wer den Makler vertraglich dazu beauftragt, für ihn tätig zu werden, der muss ihn bezahlen. Das kann, muss aber nicht der Vermieter sein. Mieter haben gute Gründe, mit ihrer Wohnungssuche einen Immobilienmakler zu beauftragen. Das ist geradezu unentbehrlich, wenn die zukünftige Mietwohnung in einer anderen Stadt als dem aktuellen Wohnsitz gesucht wird. Dem Wohnungssuchenden ist die örtliche Situation nicht bekannt, und die hilfreichen Insiderkenntnisse sind ihm ohnehin verschlossen. Umgekehrt kann der Vermieter, so wie bisher auch, einen Makler mit der Mietersuche beauftragen. Der Unterschied ist jedoch, dass er als Auftraggeber die vereinbarte Provision bezahlt. Diese Situation ist für Vermieter und für Makler gleichermaßen neu.
Der Vermieter hat indirekte Möglichkeiten zur Refinanzierung der Maklerprovision. Er kann die Kaltmiete geringfügig anheben, oder die Provisionskosten in fällige Abstandssummen wie für die Einbauküche einrechnen. Niemand außer ihm selbst kennt die Kalkulation, die letztendlich zu dem Angebot für den Mieter führt. Der Makler seinerseits muss beide Seiten von der Notwendigkeit überzeugen, auf ein professionelles An-/Vermieten der Wohnung einfach nicht verzichten zu können.