Grundsätzlich ist die Rechtslage zum Thema Zweitschlüssel eindeutig: ohne besondere Einwilligung des Mieters hat ein Vermieter keinerlei Berechtigung nach der Unterzeichnung des Mietvertrags und der Übergabe der Wohnung an den Mieter einen Zweitschlüssel zur Wohnung, Garage, Briefkasten, Kellerabteil oder sonstigen angemieteten Räumlichkeiten einzubehalten. Dies gilt nicht nur für privat angemietete Wohnungen, sondern auch gewerblich genutzte Räume. Aus diesem Grund sind auch Standardformulierungen in Mietverträgen, die dem Vermieter ein Recht auf einen Zweitschlüssel einräumen ungültig.
Zugang im Notfall
Dem entgegen steht allerdings, dass es je nach Situation durchaus sinnvoll sein kann, dem Vermieter einen Zweitschlüssel auszuhändigen. Sollte der Mieter längere Zeit abwesend sein und sich beispielsweise im Ausland befinden, wäre der Zutritt zum Mietobjekt im Notfall durch den Vermieter direkt möglich. Ein Notfall könnte das Signal des Rauchmelders, ein Bruch der Gasleitung oder ein Rohrbruch darstellen. In einem solchen Notfall hat der Vermieter ein Recht auf Zutritt zum Mietobjekt. Verfügt der Vermieter für den Notfall nicht über einen Zweitschlüssel bliebe noch die Option die Wohnung durch Polizei, Feuerwehr oder den Schlüsseldienst öffnen zu lassen, was mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sein kann.
Zweitschlüssel: Vertrauenssache
Das Aushändigen eines Zweitschlüssels vom Mieter an den Vermieter setzt ein großes Vertrauensverhältnis voraus. Sollte dieses nicht geben sein, da sich Mieter und Vermieter beispielsweise vor Anmietung des Objekts nicht kannten, hat der Mieter die Möglichkeit einen Zweitschlüssel einem Nachbarn oder Bekannten zu übergeben und darüber den Vermieter zu informieren. Da auch die Übergabe des Zweitschlüssels an einen Bekannten, Nachbarn oder Hausmeister ebenfalls ein Vertrauensverhältnis voraussetzt, kann der Mieter sein Recht auf Privatsphäre schützen, indem der Schlüssel in einem verschlossenen Umschlag übergeben wird, auf dessen Laschenkante unterschrieben und dieser damit versiegeln wird.
Zustimmung des Mieters notwendig
Auch wenn der Vermieter vom Mieter direkt den Zweitschlüssel erhält oder der Mieter diesen bei einem Nachbarn hinterlegt, beinhaltet dies keine automatische Zugangsberechtigung für den Vermieter in Abwesenheit des Mieters. Es ist ein ausdrückliches Einverständnis des Mieters durch den Vermieter einzuholen. Seine Zustimmung erteilt der Mieter am besten in schriftlicher Form, damit alle Beteiligten auf der sicheren Seite sind und kein Raum für Missverständnisse entsteht.
Terminabstimmung mit dem Mieter
Sollten Instandsetzungsarbeiten an dem gemieteten Objekt notwendig sein, kann der Zugang zu den Räumen ebenfalls mit Hilfe des Zweitschlüssels möglich werden. Zutritt zur Wohnung mit Hilfe des Zweitschlüssels für Instandhaltungsmaßnahmen kann der Vermieter sich allerdings nur nach vorheriger Terminabsprache mit dem Mieter verschaffen. Ebenso verhält es sich mit Terminen zur Besichtigung der Räumlichkeiten durch Miet- oder Kaufinteressenten. Erst nach Beendigung des Mietvertrags hat der Vermieter ein Recht auf ungehinderten Zugangs zur Immobilie. Dies gilt auch für den Fall, dass die Immobilien bis zum Ende des Mietvertrags nicht weiter vom Mieter genutzt wird.
Schutz des Rechts auf Privatsphäre
Gibt der Mieter kein Einverständnis für den Zutritt zur Wohnung durch den Vermieter mit Hilfe des Zweitschlüssels darf der Vermieter auch nach Abschluss des Mietvertrags nicht die Aushändigung eines Zweitschlüssels vom Mieter fordern. Sollte der Mieter Zweifel daran haben, ob der Vermieter ohne sein Wissen einen Zweitschlüssel besitzt, ist der Mieter berechtigt auf seine Kosten das Schloss für die Dauer des Mietverhältnisses auszutauschen. Das ausgebaute Schloss muss der Mieter für den Zeitraum der Anmietung aufbewahren, da er zur Rückgabe des Mietobjekts das ursprüngliche Schloss wieder einzubauen hat und sein eigenes Schloss entfernen muss.
Sollte der Vermieter widerrechtlich ohne Zustimmung des Mieters das Objekt betreten, handelt es sich um den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Dann hat der private sowie der gewerbliche Mieter das Recht zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages, sofern es sich beim Betreten der Räume durch den Vermieter nicht um einen Notfall handelte.