Ausländische Mieter haben ein Recht auf ausreichende Medienversorgung. Dazu
gehört u.U. auch die Installation einer Parabolantenne auf dem Dach des Mietshauses, um heimische Fernsehprogramme empfangen zu können. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) beschlossen. Wenn das hauseigene Breitbandkabel keinen ausreichenden Empfang von Programmen in der Muttersprache des Mieters ermöglicht, können Mieter mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder Muttersprache einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Anbringung einer Parabolantenne haben. Aber laut Rechtsprechung des BGH ergibt sich ein grundsätzlicher Vorrang des Informationsinteresses des Mieters vor dem Eigentumsinteresse des Vermieters weder aus dem Grundgesetz noch aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaften heraus.
Entscheidend für den Mieter ist, ob er über den Kabelanschluss ausreichenden Zugang zu Heimatprogrammen hat. Z.B. ist das der Fall, wenn ein Mieter mit türkischer Staatsangehörigkeit per Kabel sechs türkische Programme empfangen kann, auch wenn keines dieser Programme seiner Glaubensrichtung entspricht. (so BGH, Urteil vom 10.10.2007, VII ZR 260/06, WuM 2007 S. 678) Dann muss der Mieter sich damit zufrieden geben.
Nach einem neuen Urteil des BGH lässt sich bei der Frage nach der ausreichenden Medienversorgung des ausländischen Mieters eine bestimmte Zahl von Sendern mit muttersprachlichem Programmangebot nicht allgemein festlegen. Bei dem Informationsgrundrecht des Mieters kommt es nicht auf die Quantität , sondern auf die inhaltliche Ausrichtung des Senders an, die per Kabelanschluss empfangen werden können. Das muss mit dem Eigentumsrecht des Vermieters abgewogen werden. Die qualitative Bandbreite des muttersprachlichen Informationsangebots kann dabei auch nur von wenigen Sendern gewährleistet werden.
Ein kostenpflichtiges Angebot von TV-Sendern im Internet muss ebenfalls berücksichtigt werden. Demzufolge sei es dem Mieter zumutbar, sein Informationsbedürfnis über das Internet zu befriedigen. Das trifft auch zu, wenn sich im ausländischen Haushalt bereits aus beruflichen Gründen ein Laptop befindet. Dann sei dieser zu nutzen. (BGH, Beschluss vom 14.5.2013, VII ZR 268/12, NZM 2013, S. 647; LG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.5.2013, 2-13 S 75/12, NJW-RR 2013 S. 1357)