Der Winter naht und mit ihm die Aussichten auf verschneite Gehwege sowie glatte Straßen. Jedes Jahr aufs Neue stellt sich bei Eigentümern und Mietern die Frage, wer zum Räumen und Streuen verpflichtet ist und wie es mit der Haftung bei Stürzen und Unfällen aussieht. Der nachfolgende Artikel klärt auf.

Räum- und Streupflicht meist Sache des Eigentümers

Grundsätzlich entscheiden die jeweiligen Satzungen, ob die Gemeinden ausschließlich den Winterdienst auf den Straßen übernehmen oder ob sie auch für die Gehwege zuständig sind. Meist wird der Anlieger zu letzterer Aufgabe verpflichtet. Vermieter können das Räumen und Streuen auch auf die Mieter übertragen. Allerdings sollten sie diese Vereinbarung im Mietvertrag schriftlich festhalten. Zusätzlich sollten die Details aufgeführt sein, beispielsweise der zeitliche Rahmen, in dem diese Pflicht besteht.

Sicherer Personenverkehr muss auf Gehsteigen gewährleistet sein

Schneeräumen bei starkem Schneefall in Bayern
Foto: © Astrid Gast – Fotolia.com

Die Beräumung des Gehsteigs hat verhältnismäßig zu erfolgen. Das bedeutet, dass Schnee- und Eismassen so weit beseitigt werden müssen, dass ein normaler Personenverkehr gewährleistet ist. Dazu müssen zwei erwachsene Personen uneingeschränkt aneinander vorbei kommen können. Einfahrten zu angrenzenden Garagen, Durchgängen oder Gärten sollten ebenfalls beräumt werden. Auf diese Weise können eventuelle spätere Streitigkeiten beim Auftreten von Unfällen vermieden werden. Treppen und Eingangsbereiche sind immer zu beräumen und auch abzustreuen.

Eigentümer haftet bei Unfällen nicht zwangsläufig

Kommt es auf einem unberäumten und ungestreuten Gehweg zu einem Unfall oder Sturz, kann sich der Geschädigte grundsätzlich an den Eigentümer wenden. Gelingt diesem jedoch der Nachweis, dass er die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen und diese auch kontrolliert hat, kann der Mieter in Anspruch genommen werden. Seine Kontrollpflicht hat der Vermieter erfüllt, wenn er regelmäßige Stichproben durchführt. Bestenfalls führt er zu Beweiszwecken über diese Buch.

Geht der Mieter tagsüber einer beruflichen Tätigkeit nach oder verreist er über eine längere Zeit, bleibt die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes dennoch bestehen. Es ist seine Aufgabe, nach einer Vertretung zu suchen und diese zu kontrollieren. Ansonsten haftet er bei einem Sturz oder Unfall.

Über Häufigkeit des Räumens und Streuens entscheidet unter anderem Witterung

Wann die morgendliche Pflicht zum Streuen und Räumen beginnt und wann sie endet, legt die Satzung der Gemeinde fest. Darüber hinaus sagt der Gesetzgeber, dass die Häufigkeit von der Wetterlage abhängig ist. Schneit es unentwegt, muss der Verantwortliche nicht den ganzen Tag den Gehweg beräumen. Es reicht aus, diese Aufgabe in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Gestreut wird ausschließlich bei Glätte.

Auf Verwendung von umweltschonenden Streumitteln achten

Die Gemeinde gibt vor, welche Streumittel zum Einsatz kommen dürfen. Nicht selten stellt der Vermieter diese dann den Mietern zur Verfügung. Wer sich selbst um die Beschaffung von Streumitteln kümmert, sollte auf umweltschonende Produkte achten. Salze dringen ins Grundwasser ein. Unbedenkliche Alternativen sind Sand und Splitt. Sie sorgen für einen ebenso ausreichenden Grip unter den Schuhsohlen. Passende Winterdienstgeräte finden Sie auf https://www.ziegler-metall.de/winterdienst.

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